satzung

der Wählergruppe ÜBERPARTEILICHE WÄHLERGEMEINSCHAFT MOSSAUTAL

( ÜWG MOSSAUTAL )


§ 1 Name und Sitz

Die am 10. Mai 1985 gegründete Vereinigung führt den Namen ÜBERPARTEILICHE WÄHLERGEMEINSCHAFT MOSSAUTAL (ÜWG MOSSAUTAL ) und ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Mossautal mit seinen fünf Ortsteilen Güttersbach, Hiltersklingen, Hüttenthal, Ober-Mossau und Unter-Mossau. Sitz der Vereinigung ist Mossautal. Postanschrift ist die Adresse des/der jeweiligen Vorsitzenden.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die ÜWG Mossautal steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der hessischen Verfassung. Sie ist eine Gemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürgerinnen und Bürger, die an der politischen Willensbildung mitwirkt und sich mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen beteiligt. Die ÜWG Mossautal verfolgt ausschließlich und unmittelbar politische und gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der ÜWG Mossautal sind diejenigen natürlichen Personen, die durch Beitrittserklärungen und Aufnahme der Vereinigung beigetreten sind. Mitglied der ÜWG Mossautal kann jeder deutsche Staatsangehörige sein, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und jeder bei Kommunalwahlen wahlberechtigte Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der seinen Wohnsitz in Mossautal hat. Mitglieder müssen die Ziele der ÜWG Mossautal ( § 2 ) anerkennen und dürfen keiner Partei angehören. Die Mitgliedschaft in der ÜWG Mossautal wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, besteht die Möglichkeit, der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Mitgliedschaft vorzulegen. 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten müssen dann der Aufnahme zustimmen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden. Ein Ausschluss aus der Vereinigung kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschafts-schädigendem Verhalten, vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, welche endgültig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 5 Beiträge

Die Wählergemeinschaft kann zur Bestreitung ihrer Auslagen von ihren Mitgliedern Beiträge erheben. Höhe und Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ein eventueller Beitrag wird am Jahresbeginn in einer Summe fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 6 Organe

Die Organe der ÜWG Mossautal sind :

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der ÜWG Mossautal und findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden einberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von

10 Tagen.

b) Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.

c) Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der ÜWG Mossautal. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen haben nach den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

d) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

e) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

f) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Ein gewählter Kassenprüfer kann höchstens einmal in Folge wiedergewählt werden.

g) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

h) Alle Berichte sind aufzubewahren.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies auf der Tagesordnung aufgeführt ist. Satzungsänderungen, die das Finanzamt empfiehlt oder das Registergericht verlangt, kann der Vorstand veranlassen. Er hat die Mitglieder unverzüglich hierüber zu informieren.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Vertreter des 1.Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) dem Pressewart

f) bis zu sechs Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1.Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der ÜWG Mossautal kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann erfolgen, wenn 2/3 der eingeladenen Mitglieder anwesend sind und 2/3 der Anwesenden die Auflösung beschließen. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der Vereinigung. Das Vermögen fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Mossautal.

 

§ 11 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die bisherige Satzung vom 10. Mai 1985 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

64756 Mossautal, den 19. November 2009